Einschulungskorridor

 

 

 

 

 

 

Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, wurde zum Schuljahr 2019/2020 ein Einschulungskorridor eingeführt. Die Eltern entscheiden nach Beratung und Empfehlung durch die Schulen, ob ihr Kind zum kommenden

Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult wird. 

 

Die Regelung zur Umsetzung des Einschulungskorridors sieht vor, dass für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, der Beginn der Schulpflicht durch eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten um ein Jahr nach hinten verschoben werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG). 

Da diese Kinder aber zunächst potenziell schulpflichtig werden, durchlaufen sie das Anmelde- und Einschulungsverfahren an den Schulen ebenso wie alle anderen Kinder (vgl. §2 Grundschulordnung - GrSO) und es ergeben sich insoweit keine Änderungen.

Wir erachten es als sinnvoll und notwendig, dass die Erziehungsberechtigten vor ihrer endgültigen Entscheidung auch eine Einschätzung der Schule zum Entwicklungsstand, einem etwaigen Förderbedarf des Kindes und zu den Fördermöglichkeiten an der Schule erhalten, um diese in ihre Entscheidung einbeziehen zu können. 

 

Ein altersgerechtes Einschulungsscreening und ein sensibles und verantwortungsbewusstes Vorgehen der Schulleitung bzw. der Lehrkräfte, die mit der Schulanmeldung und dem Aufnahmeverfahren betraut sind, wird seitens der Schulen gewährleistet. 

 

Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung hinsichtlich der Einschulung aus. Die Erziehungsberechtigten haben somit keine Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie das Anmelde- und Einschulungsverfahren durchlaufen wollen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich bereits entschieden haben sollten, vom Einschulungskorridor Gebrauch zu machen und Ihr Kind erst zum darauffolgenden Schuljahr einschulen zu lassen. 

 

Grundsätzlich gilt, dass die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen, den Schulen bis zum 12. April schriftlich mitteilen. Auf Grund der Osterferien ist der Abgabeschluss in diesem Jahr auf Freitag, den 8. APRIL 2024 vorverlegt. Wenn bis zu diesem Termin Ihr Antrag auf Rücktritt nicht bis mittags 12:00 Uhr bei der Schule eingegangen ist, wird Ihr Kind zum kommenden Schuljahr eingeschult!